Tierische Nebenprodukte (TNP) sind alle Produkte tierischen Ursprungs, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. Dazu gehören:
Tierische Nebenprodukte sind beseitigungspflichtig. Es gibt für bestimmte TNP aber auch vielfältige Nutzungsmöglichkeiten. So können sie beispielsweise zur Herstellung von Futtermitteln oder Düngemitteln verwendet werden. Aber auch zu technischen Zwecken wie z.B. zur Energiegewinnung, bei der Herstellung von (Bio-)Kraftstoffen, als Brennstoff, oder für Farben oder Schmiermittel, finden sie Anwendung.
Da tierische Nebenprodukte bei nicht ordnungsgemäßer Verwendung durch z.B. die Übertragung von Infektionskrankheiten ein gesundheitliches Risiko für Mensch oder Tier darstellen können, wird die Verwendung, Lagerung, Verarbeitung und Entsorgung in der EU streng reguliert.
Zurzeit gelten in der EU für tierische Nebenprodukte folgende Verordnungen:
Auf nationaler Ebene gelten außerdem:
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG)
Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebV)
In der Tierseuchenbekämpfung finden sich in den betreffenden Gesetzen und Verordnungen ebenfalls Regelungen zu dem Umgang mit TNP.
Auf Grundlage des potenziellen Risikos, welches von den tierischen Nebenprodukten für die Gesundheit von Mensch und Tier ausgeht, werden tierische Nebenprodukte in drei Risikokategorien eingeteilt. Für jede Risikokategorie gelten unterschiedliche Vorschriften, wie sie verwendet, gekennzeichnet oderbeseitigt werden können.
BMEL – weitere Informationen zur Kategorisierung
Es erfolgt eine strikte Trennung der drei Kategorien vom Anfall bis zur Verarbeitung/ Behandlung/ Nutzung/ Beseitigung Ist diese Trennung nicht möglich, so wird das gemischte Material verschiedener Kategorien immer dem höheren Risiko zugeordnet.
Um im Falle einer Gefahr reagieren zu können, gilt für TNP in aller Regel das Prinzip der Rückverfolgbarkeit. Dazu werden TNP-Betrieben Betriebsnummern vergeben. Der Transport von tierischen Nebenprodukten ist von vorgegebenen Dokumenten zu begleiten, aus denen Absender, Transporteur, Empfänger, Zulassungsnummern, sowie Menge und Art des Transportgutes hervorgehen. Diese Dokumente sind zu archivieren. So wird eine Rückverfolgbarkeit des Verbleibes von gefährlichen Stoffen sichergestellt.
Einige TNP können nach der Behandlung / Verarbeitung einen Endpunkt erreichen und unterliegen dann nicht mehr dieser Rückverfolgungspflicht. Sie sind damit frei handelbar, soweit andere Rechtsbereiche (zum Beispiel Futtermittelrecht oder Düngemittelrecht) berücksichtigt werden.
Wer tierische Nebenprodukte verarbeitet, behandelt, transportiert, lagert oder in einer anderen Weise handhabt, bedarf dazu einer veterinärrechtlichen Zulassung oder Registrierung. In dem Verfahren werden die Anlagen oder Betriebsunterlagen geprüft und eine TNP-Nummer vergeben. Ob ein Betrieb registrierungspflichtig oder zulassungspflichtig ist, ergibt sich aus der Betriebsart (siehe Tabelle).
Eine Zulassung bzw. eine Registrierung ist immer standortgebunden. Das bedeutet, daß der Betriebsstandort, an dem mit TNP i.d.R. physisch umgegangen wird, über die Zuständigkeit des Vor-Ort Veterinäramtes entscheidet. Eine Ausnahme dafür stellen Transporteure und virtuelle Händler dar.
Tierische Nebenproduktefinden sich auch in Lebensmittel-, Futtermittel- oder landwirtschaftlichen Betrieben. Diese benötigen in der Regel keine zusätzliche TNP-Nummer.
Betriebe, die tierischen Nebenprodukte handhaben | Zulassung=Z; Registrierung=R, Genehmigung=G |
Zwischenbehandlungsbetriebe der Kategorie 1 und Betriebe, die tierischen Nebenprodukte der Kategorie 1 lagern | Z |
Zwischenbehandlungsbetriebe der Kategorie 2 und Betriebe, die tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 lagern | Z |
Zwischenbehandlungsbetriebe der Kategorie 3 (inkl. Pasteurisierungsanlagen) und Betriebe, die tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 lagern | Z |
Lagerbetriebe für Folgeprodukte (TNP) | Z |
Verbrennungsanlage | Z / R |
Mitverbrennungsanlage | Z / R |
Betriebe, die tier. Nebenprodukte und Folgeprodukte als Brennstoff verwenden | Z |
Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 | Z |
Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 2 | Z |
Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 3 | Z |
Handhabung von Blut, Blutprodukten und Medizinprodukten, ausgen. von Equiden | R |
Handhabung von Blut und Blutprodukten von Equiden | R |
Handhabung von Häuten, Fellen bzw. Gerbereien | R |
Handhabung von Jagdtrophäen, Trophäen für tax. Zwecke und andere Präparate | R |
Präparation von Jagdtrophäen (Klauentiere) | R |
Handhabung von Wolle, Haaren, Federn, Borsten | R |
Handhabung von Imkereierzeugnissen | R |
Handhabung von Knochen, Hörnern, Hufen und deren Erzeugnissen | R |
Handhabung von Milch, Kolostrum und deren Erzeugnissen | R |
Fettverarbeitungsbetrieb für Material Kategorie 1 und 2 | Z |
Fettverarbeitungsbetrieb für Material Kategorie 3 | Z |
Biogasanlage, die Gülle oder Kat. 3 einsetzt | Z |
Biogasanlage, ausschließlich Einsatz von Küchen- und Speiseabfällen der Kat. 3 | Z |
Kompostieranlage (Umwandlung tierischer Nebenprodukte und/oder Folgeprodukte) o.w.A. | Z |
Kompostieranlage, nicht ausschließlich Einsatz von Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 | Z |
Kompostieranlage, ausschließlich Einsatz von Küchen- und Speiseabfällen der Kategorie 3 | Z |
Hersteller von Futtermitteln für Heimtiere ("Heimtierfutterbetrieb") gem. VO (EG) Nr. 1069/2009 | Z |
Betriebe, die tier. Nebenprodukte an Zootiere verfüttern | G + R |
Betriebe, die tier. Nebenprodukte an Zirkustiere verfüttern | G + R |
Betriebe, die tier. Nebenprodukte an aasfressende Vögel, Reptilien oder Raubvögel verfüttern | G + R |
Betriebe, die tierische Nebenprodukte an andere wilde Tiere verfüttern | G + R |
Betriebe, die tierische Nebenprodukte zu anderen Verwendungszwecken verfüttern (z. B. Hunde, Katzen, Maden, Pelztiere) | G + R |
Verwendung zu Diagnose-, Lehr- und Forschungszwecken | G + R |
Sammelstelle für tierische Nebenprodukte, die verfüttert werden sollen | R |
Hersteller von organ. Dünge- und Bodenverbesserungsmitteln (ODM/ BVM) | Z |
Verwendung von organ. Dünge- und Bodenverbesserungsmitteln | R |
Sonstige registrierte TNP Unternehmen | R |
Handhabung von sonstigen TNP oder Folgeprodukten | R |
Milchverarbeitungsanlage, für die eine Genehmigung nur für das Inverkehrbringen auf dem nationalen Markt oder in Grenzgebieten erteilt wurde | R |
Plätze, an denen Heimtiere vergraben werden (Tierfriedhöfe) | R |
Inverkehrbringer (Anlage oder Betrieb) kosmetische Mittel | R |
Anlagen, für die eine Genehmigung nur für das Inverkehrbringen auf dem nationalen Markt oder in Grenzgebieten erteilt wurde | R |
Inverkehrbringer (Anlage oder Betrieb) von implantierbaren medizinischen Geräten | R |
Inverkehrbringer (Anlage oder Betrieb) Medizinprodukte | R |
Inverkehrbringer (Anlage oder Betrieb) in vitro Diagnostika | R |
Inverkehrbringer (Anlage oder Betrieb) Tierarzneimittel | R |
Inverkehrbringer (Anlage oder Betrieb) Arzneimittel | R |
Handhabung (Anlage oder Betrieb) von Zwischenprodukten | R |
Transport von tierischen Nebenprodukten | R |
Händler/Vertrieb von tierischen Nebenprodukten und/oder Folgeprodukten | R |
Molkereien | R |
In der nationalen Zulassungsliste, die beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft in Bonn geführt wird, kann jeder Interessierte ersehen, ob ein Betrieb über eine Zulassung oder Registrierung verfügt.
Nationale Liste der TNP-Betriebe
Alle innereuropäischen Mitgliedstaaten sind diesen Rückverfolgbarkeitsvorgaben und somit der Registrierungs- und Zulassungspflicht für TNP-Betriebe unterworfen. Handelswillige finden die veröffentlichten Listen registrierter / zugelassener TNP-Betriebe aller Mitgliedsstaaten ebenfalls auf der Internetseite des BMEL.
Die unmittelbare Abholung und sichere Entsorgung von Risikomaterial und toten Tieren ist insbesondere im Tierseuchenfall für Haltungsbetriebe, Untersuchungsämter und für Tierarztpraxen sehr wichtig und es gelten deshalb dafür besondere Regeln.
Diese Beseitigung ist eine hoheitliche Aufgabe, für die in NRW die Kreise und kreisfreien Städte zuständig sind. Da die Kommunen und Städte über keine eigenen Tierkörperbeseitigungsanlagen verfügen, übertragen sie die Aufgabe unter Auflagen an private zugelassene Entsorgungsunternehmen (TNP-Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorie 1 und /oder 2; VTN), die sie durch ein vorgeschriebenes Ausschreibungsverfahren ermitteln. So wird unmittelbare Abholung und sichere Beseitigung von Risikomaterial und Falltieren in NRW gewährleistet.
Aus der anliegenden Entsorgungsgebietskarte für Nordrhein-Westfalen können Sie entnehmen, von welchem Unternehmen die tierischen Nebenprodukte (Kategorien 1 und 2) aus Ihrem Kreis oder Ihrer kreisfreien Stadt abgeholt werden.
Der überwiegende Teil dieses Materials wird einer vorgeschriebenen Drucksterilisationsbehandlung (Druck, Zeit und Temperaturen sind definiert) unterzogen und dann zu Fleisch- und Knochenmehl verarbeitet. Das Fleisch- und Knochenmehl wird anschließend in zugelassenen Verbrennungsanlagen vernichtet, anfallendes Fett darf als Energieträger genutzt werden.
Das LANUV ist zuständig für die Zulassung der TNP-Betriebsarten, die auf unserem Antragsformular aufgelistet sind (siehe Link). Alle anderen Betriebstypen werden von der zuständigen Vor-Ort Veterinärbehörde registriert bzw. zugelassen.
Bitte füllen Sie bei Bedarf das Antragsformular auf Zulassung eines TNP-Betriebes aus und senden Sie es an die Funktions-E-Mail-Adresse: tiergesundheit(at)lanuv.nrw.de .
Ihr Antrag wird geprüft, Unterlagen werden bei Ihnen angefordert und es wird vor Zulassung eine Betriebsbegehung stattfinden. Danach erhalten Sie einen Zulassungsbescheid inklusive der Zuweisung einer TNP-Zulassungsnummer.
Die Zulassungdaten werden von uns weitergeleitet und durch den zuständigen Bundesminister in der Nationalen Liste der zugelassenen und registrierten TNP-Betriebe im Internet veröffentlicht.
Das Landesamt nimmt als obere Landesbehörde eine Stellung zwischen NRW-Ministerium und der Vor-Ort- Veterinärbehörden ein. Auf vorgegebenem Dienstweg erfolgen alle NRW betreffende bundes- und europaweite TNP-Anfragen über das NRW-Ministerium an das Landesamt, wenn Informationen aus nordrhein-westfälischen Kreisordnungsbehörden / kreisfreien Städten (KOBen) benötigt werden. Die Anfragen werden vom Landesamt gesichtet, eventuell neu formuliert, eine Frist gesetzt und an die KOBen mit der Bitte um Bericht weitergeleitet. Im Nachgang werden die Antworten aufgearbeitet und zusammengefasst dem NRW-Ministerium berichtet. Ein Beispiel dafür sind europaweite statistische Abfragen.
Das Landesamt fungiert dabei auch als Ansprechpartner für Rückfragen.
Spezifische Anfragen aus Drittländern, EU-Mitgliedstaaten oder anderen Bundesländern erfolgen über das Bundesministerium, dann über das NRW Ministerium ans Landesamt. Anfragen können an einzelne KOBen gerichtet sein oder allgemeine Sachverhalte in NRW abfragen. Beispiele sind dabei Auffälligkeiten, die vor Ort durch die Veterinärbehörden mittels Betriebs-Kontrolle erarbeitet werden müssen. Oft spielen fehlende oder falsche Handelspapiere oder Zulassungsfragen eine Rolle. Es kann auch sein, dass Anschuldigungen ausgesprochen werden, die sich durch die Kontrolle vor Ort als unbegründet darstellen.
Auch für den Bereich der Tierischen Nebenprodukte ist das Europäische Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (Rapid Alert System for Food and Feed, RASFF) etabliert. Ebenso wie Lebensmittel werden auch Futtermittel für Heim- und Nutztiere, wie beispielsweise Hunde-Kauknocken, Vogelfutter, Fischmehl und Rapskuchen, im RASFF gemeldet, sobald von ihnen eine Gesundheitsgefahr ausgeht. Häufige Gründe für eine Meldung im RASFF sind Verunreinigungen mit, Fremdkörpern, Salmonellen oder Schimmelpilzen.
In Deutschland übermittelt das BVL als nationale RASFF-Kontaktstelle Informationen aus anderen Mitgliedsstaaten an die zuständigen Überwachungsbehörden in den 16 Bundesländern und RASFF-Meldungen deutscher Überwachungsbehörden an die Europäische Kommission.
Darüber hinaus fasst das BVL die RASFF-Meldungen eines Tages zu Berichten zusammen und stellt diese den Kontaktstellen der Bundesländer, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) und weiteren Bundesbehörden zur Verfügung [Quelle: homepage des BVL].
Näheres zum RASFF findet sich auf der Homepage des BVL.
BVL - Das Europäische Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF)
Das LANUV hat eine systematische Fachaufsicht über die Veterinärämter in NRW auch für den Bereich der tierischen Nebenprodukte etabliert. Dabei wird geprüft, ob das Veterinäramt vor Ort pflichtgemäß in Bezug auf den Vollzug des TNP-Rechts handelt bzw. handeln kann. Diese Fachaufsicht basiert auf den Vorgaben der europäischen Kontrollverordnung VO(EU) Nr. 2017/625.
Des Weiteren besteht die Möglichkeit, dass Fachaufsichtsbeschwerden eingehen. Sachverhalte werden dann in den KOBen abgefragt und zu den Sachverhalten Stellung genommen.
Wer tierische Nebenprodukte verarbeitet, behandelt, transportiert, lagert oder in einer anderen Weise handhabt, bedarf dazu einer veterinärrechtlichen Zulassung oder Registrierung.
Der Transport von tierischen Nebenprodukten ist von vorgegebenen Dokumenten zu begleiten, aus denen Absender, Transporteur, Empfänger, Zulassungsnummern sowie Menge und Art des Transportgutes hervorgehen. Diese Dokumente sind zu archivieren. So wird eine Rückverfolgbarkeit des Verbleibes von gefährlichen Stoffen sichergestellt.
In der nationalen Zulassungsliste, die beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft in Bonn geführt wird, kann jeder Interessierte ersehen, ob ein Betrieb über eine Zulassung oder Registrierung verfügt.
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