Das Berufsbildungsgesetz ermöglicht es auch an der Abschlussprüfung teilzunehmen, ohne eine vorherige Ausbildung im entsprechenden Beruf absolviert zu haben. Hierfür gelten jedoch besondere Voraussetzungen:
(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung ist der Nachweis über eine einschlägige Berufspraxis. Bei einer Prüfung in einem der umwelttechnischen Berufe beträgt die Mindestzeit an Berufspraxis daher viereinhalb Jahre. Die Berufserfahrung ist in Form einer Arbeitgeberbescheinigung (Beschäftigungszeitraum, genauer Aufgabenumfang) oder durch Zeugniskopien anderer Ausbildungsberufe nachzuweisen. Die Teilnahme an einem Vorbereitungskurs wird empfohlen. Entsprechende Lehrgänge werden von der DWA angeboten.
Wichtig: Dieser Ablauf gilt nur für die Prüfung nach dem alten Schema bis Winter 2025. Die Regelungen für die Antragstellung und Prüfungsanmeldung für die neuen UT-Berufe (mit gestreckter Abschlussprüfung) werden noch bekanntgegeben.
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