Der Leitfaden des Bundes zur PFAS-Bewertung wurde in NRW per Erlass vom 04.03.2022 eingeführt.
Die in NRW derzeit geltenden Bewertungsmaßstäbe für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) in verschiedenen Regelungsbereichen sind nachfolgend zusammengefasst:
Die Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates etabliert erstmals die chemische Stoffgruppe der PFAS in der Qualitätsüberwachung des Trinkwassers durch die Einführung der Parameter „Summe der PFAS“ und „PFAS gesamt“.
Die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht durch die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) vom 20. Juni 2023 führt in Deutschland zur Einführung des Parameters „Summe PFAS-20“ mit einem Grenzwert von 0,1 µg/L (100 ng/L). Die Messung und Einhaltung dieses Parameters ist ab dem 12.01.2026 verpflichtend. Zusätzlich dazu wird in Deutschland der Parameter „Summe PFAS-4“ eingeführt, der die spezifischen Substanzen Perfluoroctansäure (PFOA), Perfluornonansäure (PFNA), Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS) und Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) umfasst. Diese vier PFAS tragen laut der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ca. 90% der Gesamt-Körperlast des Menschen und sind dementsprechend mit besonderer toxikologischer Besorgnis zu betrachten. Ab dem 12.01.2028 ist die Überwachung und Einhaltung des zusätzlichen Grenzwertes der TrinkwV für die „Summe PFAS-4“ von 0,02 µg/L (20 ng/L) erforderlich. Die Konzentrationen der zur Summenbildung verwendeten Einzelstoffe (aus Summen PFAS-20 und PFAS-4) müssen individuell ausgewiesen werden.
Die vom Umweltbundesamt in Auftrag gegebene Studie „Literaturrecherche und Auswertung vorhandener toxikologischer Daten als Grundlage zur Ableitung von Trinkwasserleitwerten für PFAS“ dient als Grundlage für die Bewertung der Einzelverbindungen. Aufgrund der unterschiedlichen Toxizität einerseits, und der unterschiedlichen Kenntnislage andererseits wird zur Bewertung der Einzelstoffe auf Tabelle 1 verwiesen.
Die zuvor vom Umweltbundesamt (UBA) veröffentlichten Dokumente zur Bestimmung von Trinkwasserleitwerten (LWTW) und Gesundheitlichen Orientierungswerten (GOW) für PFAS im Trinkwasser werden damit ungültig und durch die aktuelle Bewertung gemäß Tabelle 1 ersetzt.
Die Werte wurden mit einer aktuellen Empfehlung des Umweltbundesamtes nach Anhörung der Trinkwasserkommission am 14.06.2024 herausgegeben. Auf diese Empfehlung wird ausdrücklich verwiesen.
Tabelle 1: Bewertung der Einzelverbindungen der PFAS. Alle Angaben in ng/L (Quelle: UBA 2024).
Substanzname | Abkürzung | toxikologisch begründete Konzentration |
Perfluorbutansäure | PFBA | 10.000 |
Perfluorpentansäure | PFPeA | Abgedeckt über Summe PFAS-20* |
Perfluorhexansäure | PFHxA | 6.000 |
Perfluorheptansäure | PFHpA | 280 |
Perfluoroctansäure | PFOA | Abgedeckt über Summe PFAS-4** |
Perfluornonansäure | PFNA | Abgedeckt über Summe PFAS-4** |
Perfluordecansäure | PFDA | 35 |
Perfluorundecansäure | PFUnDA | 28 |
Perfluordodecansäure | PFDoDA | 28 |
Perfluortridecansäure | PFTrDA | 1.700 |
Perfluorbutansulfonsäure | PFBS | 6.000 |
Perfluorpentansulfonsäure | PFPeS | Abgedeckt über Summe PFAS-20* |
Perfluorhexansulfonsäure | PFHxS | Abgedeckt über Summe PFAS-4** |
Perfluorheptansulfonsäure | PFHpS | Abgedeckt über Summe PFAS-20* |
Pefluoroctansulfonsäure | PFOS | Abgedeckt über Summe PFAS-4** |
Perfluornonansulfonsäure | PFNS | Abgedeckt über Summe PFAS-4*** |
Perfluordecansulfonsäure | PFDS | Abgedeckt über Summe PFAS-20* |
Perfluorundecansulfonsäure | PFUnDS | Abgedeckt über Summe PFAS-20* |
Perfluordodecansulfonsäure | PFDoDS | Abgedeckt über Summe PFAS-20* |
Perfluortridecansulfonsäure | PFTrDS | Abgedeckt über Summe PFAS-20* |
Capstone A | Capstone A | 3.000**** |
Capstone B | Capstone B | 3.000**** |
* Summe PFAS-20 der TrinkwV (2023) < 100 ng/L. Für die Stoffe PFPeA, PFPeS, PFHpS, PFDA, PFUnDS, PFDoDS und PFTrDS kann kein toxikologisch begründeter Einzelwert angegeben werden. Die Stoffkonzentration der genannten Stoffe darf als Einzelwert und in Summe mit den anderen PFAS-20 Einzelsubstanzen maximal 100 ng/L betragen.
** Summe PFAS-4 der TrinkwV (2023) < 20 ng/L. Für die Substanzen PFOA, PFNA, PFHxS und PFOS darf die aufsummierte Stoffkonzentration maximal 20 ng/L betragen.
*** Die Stoffkonzentration für PFNS sollte aus toxikologischer Sicht als Einzelwert und in Summe mit den Stoffen PFOA, PFNA, PFHxS und PFOS maximal 20 ng/L betragen.
**** Schriftliche Mitteilung des UBA an das LANUV vom 16.06.2024 per E-Mail aufgrund einer Einzelanfrage zu einem gesundheitlichen Orientierungswert oder Trinkwasserleitwert für Capstone A / B.
Für alle nicht gelisteten PFAS: VWa (allgemeiner Vorsorgewert) = 0,1 µg/L.
Der Einsatz von PFAS in Feuerlöschschaummitteln führt zu erheblichen Umweltbelastungen durch PFAS, insbesondere durch die in Schaummittelkonzentraten enthaltenen polyfluorierten Tenside Capstone A und Capstone B. Für beide Substanzen existieren gegenwärtig keine festgelegten Grenzwerte oder Veröffentlichungen des Umweltbundesamtes, die eine umfassende wissenschaftliche Bewertungsgrundlage für die Ermittlung eines LWTW oder GFS im Hinblick auf deren Vorkommen in Roh-, Grund- oder Trinkwasser bieten. Vorläufig kann jedoch gemäß Umweltbundesamt, 2024, ein GOW von 3,0 µg/L für Capstone A und Capstone B als Richtwert zur orientierenden Bewertung im Trinkwasser genutzt werden.
Für bisher nicht bewertete oder nur teilbewertete PFAS-Einzelsubstanzen wird vorsorglich und hilfsweise der VWa <= 0,1 µg/L verwendet. Dieser Wert dient gemäß den Empfehlungen der Trinkwasserkommission (2007) zugleich als langfristig zu erreichendes Mindestqualitätsziel für die Summe aus PFOA, PFOS und ggf. weiterer PFAS („Summe aller PFAS“). Der VWa-Wert von = 0,1 µg/L dient dem Reinheitsanspruch gemäß DIN 2000 für Trinkwasser sowie dem hygienischen Prinzip der Minimierung vermeidbarer Belastungen im Trinkwasser unter Bezug auf § 7 Absatz (4) TrinkwV und auch der rechtlichen Konkretisierung des ALARA-Prinzips (As Low As Reasonably Achievable“). Nach dem ALARA-Prinzip soll der Gehalt einer Substanz, die aufgrund ihrer Eigenschaften ein gesundheitliches Risiko für den Verbraucher darstellen kann, in einem Lebensmittel (hier: Trinkwasser, Trinkwasserressource) so weit minimiert werden, wie dies „vernünftigerweise“ möglich ist.
Gemäß § 5 der Grundwasserverordnung (GrwV) basiert die Beurteilung des chemischen Grundwasserzustands auf den in Anlage 2 festgelegten Schwellenwerten. Sollte ein nicht in Anlage 2 aufgeführter Schadstoff oder eine Schadstoffgruppe das Risiko bergen, die Bewirtschaftungsziele gemäß § 47 des Wasserhaushaltsgesetzes zu gefährden, so legt die zuständige Behörde unter Berücksichtigung von Anhang II Teil A der Richtlinie 2006/118/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 19, L 53 vom 22.2.2007, S. 30, L 139 vom 31.05.2007, S. 39) einen entsprechenden Schwellenwert fest.
Bislang gilt für die Stoffgruppe der PFAS in Anlage 2 der Grundwasserverordnung (GrwV) kein festgelegter Schwellenwert. Aus diesem Grund galt als Beurteilungsgrundlage für potentielle Grundwasserverschmutzungen die im Jahr 2017 von der LAWA eingeführten Geringfügigkeitsschwellenwerten (GFS-Werte) für sieben PFAS und Gesundheitlichen Orientierungswerte (GOW) für weitere sechs PFAS-Verbindungen. Diese Werte entsprechen jedoch aus heutiger Sicht nicht mehr der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnislage zur human- und ökotoxikologischen Wirkung der PFAS.
Im Oktober 2022 präsentierte die EU-Kommission einen Vorschlag zur Aktualisierung und Ergänzung der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG sowie der zugehörigen Richtlinien 2008/105/EG über Umweltqualitätsnormen in der Wasserpolitik (UQN-Richtlinie) und der Richtlinie 2006/118/EG zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (Grundwasserrichtlinie). Diese sollen als Ziel zu einer Einführung von Umweltqualitätsnormen (UQN) und dementsprechend auch national geltender Grundwasserschwellenwerte für 24 PFAS führen. Bislang wurden die UQN und dementsprechenden Schwellenwerte noch nicht umgesetzt.
Nach der Grundwasserrichtlinie muss Grundwasser, welches der gegenwärtigen oder zukünftigen Trinkwassergewinnung dient, derart geschützt werden, dass eine Verschmutzung verhindert wird und somit der Aufbereitungsaufwand für Trinkwasser reduziert werden kann. Dementsprechend dürfen die Grundwasser- bzw. Geringfügigkeitsschwellenwerte für im Grundwasser nicht abbaubare und mittels gängiger Trinkwasseraufbereitungsverfahren nicht eliminierbarer Substanzen nicht höher sein als die des Trinkwassers. Dieser Grundsatz wäre bei Weiterverwendung der Geringfügigkeitsschwellenwerte der LAWA aus dem Jahr 2017 nicht mehr gewahrt. Die bisherigen GFS-Werte für die Stoffgruppe der PFAS waren auf die damals verfügbaren gesundheitlichen Orientierungswerte und Leitwerte für das Schutzgut Trinkwasser des Umweltbundesamtes nach Anhörung der Trinkwasserkommission für PFAS („PFC“) ausgerichtet. Diese Bewertungsgrundlage wurde mit den aktuellen Empfehlungen des UBA nach Konsultation der Trinkwasserkommission vom 14.06.2024 ersetzt.
Infolgedessen sind für die Beurteilung von PFAS Belastungen im Grundwasser bis auf Weiteres die in Tabelle 1 für das Schutzgut Trink-/Rohwasser gelisteten aktuellen Bewertungsmaßstäbe einschließlich der darunter angegebenen Werte für Capstone A / B, sowie für bisher nicht gelistete PFAS-Einzelstoffe (z.B. H4PFOS) der allgemeine Vorsorgewert von 0,1 µg/L als Schwellenwerte zu verwenden.
Für Rohwasser, Rohwasserressourcen, Grundwasser und Oberflächengewässer, die zur Trinkwassergewinnung genutzt werden, gelten die Mindestanforderungen gemäß obiger Tabelle 1 Gesundheitliche Trinkwasserhöchstwerte unterschiedlicher Kategorien für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) gemäß Umweltbundesamt. Bis 2026 bzw. 2028 sind die neuen Grenzwerte gemäß TrinkwV 2023 für PFAS-20 bzw. PFAS-4 in den Einzugsgebieten von Trinkwassergewinnungsanlagen zu erreichen bzw. zu unterschreiten. Bewirtschaftungsmaßnahmen im Einzugsgebiet sollen auf eine vollständige Elimination hinwirken und mindestens das langfristig anzustrebende Mindestqualitätsziel der Trinkwasserkommission von <=0,1 µg/L für die PFAS-Summe („Summe aller PFAS“) verfolgen. Für das Grundwasser (Stand: 2022) ist mit der geplanten Änderung der EU-Grundwasserrichtlinie (Richtlinie 2006/118/EG zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung) mit einer Einführung von Grundwasserschwellenwerten zu PFAS zu rechnen. In Bezug auf PFAS ist darauf hinzuweisen, dass in diesem Vorschlag, im Gegensatz zu der überarbeiteten Trinkwasserrichtlinie, die jüngsten EFSA-Empfehlungen zu PFAS vom 9. Juli 2020 berücksichtigt werden konnten.
Grundwasserschadensfälle: Die Geringfügigkeitsschwellenwerte für PFAS-Einzelstoffe sind nicht zwingend als Sanierungszielwerte zu verstehen. Sanierungszielwerte sind nicht allgemeingültig, sondern werden einzelfallbezogen unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit festgelegt. Dies bedeutet, dass bei der einzelfallbezogenen Ableitung von Sanierungszielwerten zunächst von den GFS-Werten oder hilfsweise von den Werten der Tab. 1 sowie von einer Berücksichtigung der Umweltqualitätsnormen (UQN-RL) ausgegangen wird. Die Festlegung eines Sanierungszielwertes erfolgt begründet für den jeweiligen Einzelfall.
Für Abwassereinleitungen gilt für die Summe PFOA+PFOS der Wert <=0,3 µg/L als Orientierungswert, und für die Summe aller gemessenen PFAS* der Wert <=1,0 µg/L. Bei Überschreitung erfolgt eine Ursachenermittlung und werden Gegenmaßnahmen eingeleitet.
Entsprechendes gilt auch, wenn bei signifikant erhöhten Konzentrationen (über dem jeweiligen Referenzwert) die festgestellte PFAS-Fracht für die Summe PFOA+PFOS 10 g/Tag bzw. für die die Summe aller gemessenen PFAS* den Wert 35 g/Tag überschreitet.
Des Weiteren ist in Oberflächengewässern für die Einzelsubstanz PFOS die Umweltqualitätsnorm 0,65 ng/L (0,00065 µg/L) gemäß OGewV ebenso wie die zulässige Höchstkonzentration 36 µg/L und die Umweltqualitätsnorm in Biota hier bezogen auf Fische 9,1 µg/kg Frischgewicht einzuhalten.
Um diese Anforderung zu erreichen, müssen alle Maßnahmen auf eine strikte Vermeidung von analytisch messbaren PFOS-Emissionen ausgerichtet werden. Auch für alle anderen per- und polyfluorierten Verbindungen gilt hinsichtlich eines potenziellen Eintrags in die Umwelt, in Böden und Gewässer ein striktes Minderungs- und Vermeidungsgebot.
Die v.g. Bewertungskriterien für Einleitungen PFAS-haltiger Abwässer in Gewässer wurden NRW-weit mit Erlass IV-7 096 004 0052 vom 16.06.2014 bekräftigt und unter Berücksichtigung der Umweltqualitätsnorm für PFOS sowie unter Berücksichtigung des aktuellen LANUV-Parameterumfangs* festgelegt.
* Die „Summe aller gemessenen PFAS“ kann sich bei Löschwasseruntersuchungen durch Gehalte weiterer polyfluorierter Tenside, die nicht im o.g. Parameterumfang genannt werden, teils deutlich erhöhen
Zur Bewertung belasteter Böden ist im Einzelfall zu prüfen, ob schädlicher Wirkungen auf die verschiedenen Schutzgüter festzustellen sind. Für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser sind in der neuen BBodSchV 2021 für sieben PFAS-Einzelsubstanzen Prüfwerte festgelegt worden.
Für die landwirtschaftliche Verwertung von Klärschlämmen sind die abfallrechtlichen sowie die düngerechtlichen Vorgaben zu beachten, die im Wesentlichen durch die Klärschammverordnung (AbfKlärV) und die Düngemittelverordnung (DüMV) festgelegt werden. In der Klärschlammverordnung vom September 2017 (zuletzt geändert Juni 2020) ist mittelbar ein Grenzwert für PFAS für die bodenbezogene Verwertung von Klärschlamm durch Querverweis auf die Düngemittelverordnung vom Dezember 2012 (zuletzt geändert Oktober 2019) festgelegt. Diese legt generell sowohl für Ausgangsstoffe von Düngemitteln als auch für das Düngemittel selbst einen Grenzwert von 100 μg/kg für die Summe aus PFOS und PFOA fest; ab 50 μg/kg besteht eine Kennzeichnungspflicht. Dazu ist anzumerken, dass selbst bei dessen Einhaltung eine Ausbringung u.U. zu einer Überschreitung der GFS-Werte im Grundwasser führen kann. Erschwerend kommt hinzu, dass die im Klärschlamm vorhandenen Vorläuferverbindungen außer Acht bleiben. Aus Vorsorgegründen wäre es daher angebracht, den Wert im Zuge einer Novellierung der DüMV baldmöglichst nach unten anzupassen (BMUV, 2022).
Im Jahr 2008 hatte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) die lebenslang zulässige tägliche Aufnahme (TDI= tolerable daily intake) für Perfluoroktansulfonsäure (PFOS) und Perfluoroktansäure (PFOA) in Höhe von 150 Nanogramm für PFOS und 1500 Nanogramm für PFOA je Kilogramm Körpergewicht und Tag festgelegt. Die seinerzeitigen Verzehrempfehlungen (z.B. für Fische aus den Ville-Seen, 2010) des LANUV erfolgten auf Basis dieser TDI-Werte. Ende 2018 hat die EFSA PFOS und PFOA erneut bewertet und tolerierbare wöchentliche Aufnahmemengen (TWI) für PFOS und PFOA in Höhe von 13 Nanogramm je Kilogramm Körpergewicht und Woche bzw. von 6 Nanogramm je Kilogramm Körpergewicht und Woche abgeleitet. Im Jahr 2020 erfolgte durch die EFSA unter Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse abermals eine gesundheitliche Bewertung [1]. Erstmalig wurde eine tolerierbare wöchentliche Aufnahmemenge (TWI) für die Summe der vier langkettigen Verbindungen PFOS, PFOA, PFNA und PFHxS abgeleitet. Der Summen-TWI in Höhe von 4,4 Nanogramm je Kilogramm Körpergewicht und Woche wird vom LANUV für die aktuell gültigen Verzehrempfehlungen herangezogen.
Inzwischen wurden von der EU Höchstgehalte für PFAS in tierischen Lebensmitteln festgelegt. Die neue EU-Kontaminantenverordnung (EU) 2023/915 wurde u. a. um diese Umweltkontaminanten erweitert. Für PFOS, PFOA, PFNA, PFHxS sowie die Summe aus diesen vier Stoffen sind ab 01.01.2023 Höchstgehalte in verschiedenen Lebensmitteln wie Eier, Fisch, Muscheln, Krebstiere, Fleisch (Rinder, Schweine, Schafe, Geflügel) und Wildfleisch gültig.
Nicht nur tierische Lebensmittel können PFAS enthalten, sondern auch pflanzliche Lebensmittel, da sie über die Wurzel gut aufgenommen werden können. Höchstgehalte für pflanzliche Lebensmittel wurden von der EU bisher noch nicht festgelegt. Es wurden jedoch durch die Empfehlung (EU) 2022/1431 zur Überwachung von Perfluoralkylsubstanzen in Lebensmitteln unverbindliche Richtwerte für pflanzliche Lebensmittel festgelegt. Bei deren Überschreitung soll eine weitergehende Aufklärung der Kontaminationsursachen erfolgen.
[1] EFSA - European Food Safety Authority, Scientific Opinion on the risk to human health related to the presence of perfluoroalkyl substances in food. 2020, EFSA Journal 18 (9)6223, 391 pp.
Die Kommission Human-Biomonitoring des Umweltbundesamtes (HBM-Kommission) hat im Jahr 2016 auf Grundlage humanepidemiologischer und tierexperimenteller Studien erstmalig wirkungsbezogene Human-Biomonitoring-Werte (HBM-Werte) abgeleitet. Es wurden HBM-I-Werte in Höhe von 2 ng PFOA/ml Blutplasma und 5 ng PFOS/ml Blutplasma festgelegt [1]. Der HBM-I-Wert kennzeichnet die Konzentration eines Stoffes in einem Körpermedium, bei dessen Unterschreitung nach dem aktuellen Stand der Bewertung durch die HBM-Kommission nicht mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung zu rechnen ist. Im Jahr 2019 hat die HBM-Kommission für PFOA und PFOS HBM-II-Werte in Höhe von 10 µg/l bzw. 20 µg/l im Blutplasma für die Allgemeinbevölkerung festgelegt [2]. Für Frauen im gebärfähigen Alter liegen der HBM-II-Wert für PFOA bei 5 µg/l und für PFOS bei 10 µg/l. Der HBM-II-Wert gibt die Konzentration einer Substanz in einem Körpermedium an, oberhalb derer eine als relevant anzusehende gesundheitliche Beeinträchtigung möglich ist und daher eine akute Notwendigkeit für Maßnahmen zur Expositionsverminderung sowie für die Bereitstellung medizinischer Beratung besteht.
[1] Hölzer J, Lilienthal H, Schumann M, Human Biomonitoring (HBM)-I values for perfluorooctanoic acid (PFOA) and perfluorooctane sulfonic acid (PFOS) - Description, derivation and discussion. 2021, Regul. Toxicol. Pharmacol. 121, 104862
[2] Schumann M, Lilienthal H, Hölzer J (2021) Human Biomonitoring (HBM)-II values for perfluorooctanoic acid (PFOA) and perfluorooctane sulfonic acid (PFOS) - Description, derivation and discussion. 2021, Regul. Toxicol. Pharmacol. 121, 104868
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