Untersuchungsstellen nach Fachmodul Abfall

Das Fachmodul Abfall (FMA) zur Verwaltungsvereinfachung der Länder über den Kompetenznachweis und die Notifizierung von Prüflaboratorien und Messstellen im gesetzlich geregelten Umweltbereich, wurde mit Stand Mai 2023 von der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) neu veröffentlicht.

Es regelt die Kompetenzfeststellung und Zulassung (Notifizierung) von Untersuchungsstellen nach Klärschlamm-, Bioabfall-, Altöl- und Altholzverordnung.

Grundlage für das Notifizierungsverfahren in NRW ist der Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – IV-3-958.02 v. 05.12.2017 (sowie § 33 der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vom 27.09.2017).

Grundsätzlich dürfen für Probenahme und Analytik im Rahmen der o.g. Verordnungen nur Untersuchungsstellen beauftragt werden, die über eine entsprechende Notifizierung (Zulassung) verfügen. Die Notifizierung erfolgt nach Feststellung der erforderlichen Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und der gerätetechnischen Ausstattung. Dies sollte durch eine gültige Akkreditierung nach DIN EN ISO 17025 unter Berücksichtigung des Fachmoduls Abfall durch die deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) nachgewiesen werden. Falls dies nicht möglich ist, ist mindestens der Nachweis der Akkreditierung unter Berücksichtigung der entsprechenden Verordnung zu erbringen. Darüber hinaus können in diesem Fall weitere Anforderungen von der Notifizierungsstelle gestellt werden. 

Die Notifizierung kann separat für jeden im Fachmodul angegebenen Teilbereich beantragt werden.

Alle erforderlichen Antragsformulare sind als Word-Dokumente für die elektronische Bearbeitung hier verfügbar. Der Antrag ist nach dem Ausfüllen auszudrucken und rechtskräftig (vom Eigentümer, Geschäftsführer, Prokurist) unterzeichnet per Post Fax an das LANUV zu senden. Die weiteren im Antrag geforderten Unterlagen sowie die Verzeichnisse der Untersuchungsverfahren (VdUs) bitte per Mail an die angegebenen Ansprechpartner senden.

Antrag auf Notifizierung

Verzeichnisse der Untersuchungsverfahren:

für Klärschlammuntersuchungen nach § 33 der Klärschlammverordnung (AbfKlärV)     

für Bioabfalluntersuchungen nach § 3 Abs. 8 und § 4 Abs. 9 der Bioabfallverordnung (BioAbfV)

für Bodenuntersuchungen nach § 33 AbfKlärV und /oder § 9 Abs. 2 BioAbfV      

für Altholzuntersuchungen nach § 6 Abs. 7 der Altholzverordnung (AltholzV)

für Altöluntersuchungen nach § 5 Abs. 2 der Altölverordnung (AltölV) 

Gebühren

Die Zulassung ist gebührenpflichtig. Nach Tarifstelle 4.4.3.8 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO) ist für eine Zulassung eine Gebühr nach Zeitaufwand für die Prüfung zu erheben.

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