Anforderungen an das Aufbringen und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden gemäß § 12 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung

Die Anforderungen des § 12 BBodSchV sind sowohl innerhalb des direkten Geltungsbereiches des Bodenschutzrechtes als auch außerhalb dessen zumindest materiell zu berücksichtigen, soweit es sich um den Bereich der durchwurzelbaren Bodenschicht handelt.

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