Fisch- und Fischereierzeugnisse unterliegen wie alle Lebensmittel, die an Endverbraucher vermarktet werden, den allgemeinen Vorschriften des Le-bensmittelrechts. Für vorverpackte Erzeugnisse sind dabei beispielsweise die Kennzeichnungsvorschriften der Lebensmittelinformationsverordnung (VO (EU) Nr. 1169/2011) zu beachten (u.a. Nettofüllmenge, Zutatenliste, Allergen-kennzeichnung, ggf. Datum des Einfrierens, Mindesthaltbarkeitsdatum, etc.).
Zusätzlich sind im Zuge der gemeinsamen Marktorganisation von Fisch- und Fischereierzeugnissen der Europäischen Union (GMO) spezialrechtliche Vorschriften zu Verbraucherinformationen einzuhalten. Das Vertrauen der Verbraucher in die vermarkteten Fisch- und Fischereiprodukte soll mit diesen Vorschriften, die mehr Transparenz schaffen, gestärkt werden. In Nordrhein-Westfalen sind das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz für die Großmarktstufe und die Kreisordnungsbehörden, also die Kreise und kreisfreien Städte, für die Einzelhandelsstufe zuständig.
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